§ 4 AUFLÖSUNG DER KOLPINGSFAMILIE


1. Die Auflösung der Kolpingsfamilie geschieht:

1. durch Selbstauflösung
2. durch Auflösung gemäß § 22, Ziffer 3 des Generalstatuts des internationalen Kolpingwerkes.
"Wenn eine Kolpingsfamilie die Pflichten gegenüber dem Kolpingwerk nicht erfüllt oder gegen dessen Ziele und Aufgaben verstößt oder wenn die Voraussetzungen für ein geordnetes Gemeinschaftsleben nicht mehr bestehen, kann das Generalpräsidium bzw. das Leitungsorgan des Zentralverbandes die betreffende Kolpingsfamilie auflösen. In jedem Falle muss mit dem Vorstand der betreffenden Kolpingsfamilie vorher Rücksprache genommen werden".

2. Die Selbstauflösung der Kolpingsfamilie kann nur in einer eigens dafür vorgesehenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der der Diözesanvorstand und der Bezirksvorstand einzuladen sind. Für den Beschluss ist eine 4/5 Stimmen-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Diesem Beschluss der Mitgliederversammlung muss ein entsprechender Antrag des Vorstandes vorausgehen.

3. Der Diözesanvorstand stellt durch Beschluss die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens der Selbstauflösung nach Absatz 2 fest.








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