§ 8 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT


1. Die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie und im Kolpingwerk Deutschland und im internationalen Kolpingwerk erlischt außer durch Tod
1. durch freiwilligen Austritt,
2. durch Ausschluss.

2. Voraussetzungen für den freiwilligen Austritt sind:
a) eine schriftliche Austrittserklärung,
b) die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 7, Ziffer 2,
c) die Rückgabe des Mitgliedsausweises.

3. Ein Mitglied, das nachweisbar schwerwiegend gegen seine Plichten verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Vorstandmitglieder. Das Mitglied ist von einem vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es muss Gelegenheit erhalten, seine Ansicht dem Vorstand vorzutragen. Erst dann kann der Beschluss über den Ausschluss erfolgen. Gegen einen solchen Beschluss steht dem/der Betroffenen ein Einspruchsrecht beim Diözesanverband innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu. Im Falle eines Einspruchs hat der Diözesanvorstand die Begründung für den Ausschluss seitens des Vorstandes der Kolpingsfamilie sowie die Beschwerdegründe des/der Betroffenen zu prüfen und eine endgültige Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu treffen. Bei Ausschluss findet Absatz 2, Buchstabe b und c analog Anwendung. Es liegt im Ermessen des Diözesanvorstandes, in besonders begründeten Fällen eine Einzelmitgliedschaft zuzulassen.




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