§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT


Die Kolpingsfamilie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Kolpingsfamilie ist die Förderung von Religion, Bildung und Erziehung, Jugend- und Altenhilfe und Völkerverständigung.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonders durch religiöse, jugendpflegerische, volksbildende und berufliche Erziehungs- und Bildungstätigkeit. Die Kolpingsfamilie ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Kolpingsfamilie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kolpingsfamilie. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Kolpingsfamilie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.












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