§ 9 KOLPINGJUGEND


1. Die Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend.

2. Die Kolpingjugend regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der programmatischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes . Sie ist eingebunden in die generationenübergreifende Arbeit der Kolpingsfamilie.

3. Die Mitglieder der Kolpingjugend ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wählen die Leitung der Kolpingjugend in geheimer Wahl für drei Jahre. Diese trägt die Verantwortung für die Ausgestaltung der Arbeit der Kolpingjugend und hat Finanzverantwortung über einen Etat im Rahmen des Gesamtetats der Kolpingsfamilie. Die Leitung vertritt die Mitglieder der Kolpingjugend auf überörtlichen Ebenen und nach außen und ist den Mitgliedern der Kolpingjugend verantwortlich. Mindestens zwei Mitglieder dieser Leitung gehören mit Sitz und Stimme dem Vorstand der Kolpingsfamilie an. Dadurch haben sie Anteil an der Gesamtverantwortung für die Kolpingsfamilie.

4. Die Kolpingjugend ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend.












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