§ 5 MITGLIEDER

1. Mitglied der Kolpingsfamilie kann werden, wer:
- die Grundlagen, Ziele und Aufgaben der Kolpingsfamilie bejaht
- diese Satzung anerkennt und
- zur Mitarbeit und Übernahme von Mitverantwortung bereit ist

2. Die Kolpingsfamilie trägt Verantwortung für die Hinführung des Einzelnen zu einer bewussten Entscheidung für eine Mitgliedschaft.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Kolpingsfamilie mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

4. Mitglied ist nur, wer beim Kolpingwerk Deutschland in Köln gemeldet ist. Dieses stellt den Mitgliedsausweis aus. Beim Wechsel der Kolpingsfamilie wird die Mitgliedschaft nicht berührt.

5. Die Mitglieder der Kolpingsfamilie sind Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland und damit des internationalen Kolpingwerkes.

Anmerkung:  

Ausgenommen von der Regelung Ziffer 4. und 5. bleiben die am 13.03.1997 registrierten "Fördernden Mitglieder".

Bislang bestand die Möglichkeit, in der Kolpingsfamilie Garitz e.V. aufgrund der Satzung vom 07.12.1986 "Fördernde Mitglieder" aufzunehmen.
Diese Ausnahmeregelung endet mit Genehmigung dieser hier vorliegenden Satzung am 14.03.1997.

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