§ 7 PFLICHTEN DER MITGLIEDER




Die Mitglieder sind verpflichtet,
 
1. das Leben der Kolpingsfamilie mitzutragen und an der Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und Aufgaben und des von der Bundesversammlung des Kolpingwerkes Deutschland beschlossenen Programms mitzuarbeiten.

2. den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag, der die von den überörtlichen Gremien festgesetzten finanziellen Verpflichtungen einschließen muss, zu leisten.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die "Fördernden Mitglieder", die nur den von der Mitgliederversammlung beschlossenen örtlichen Beitrag zu leisten haben.

3. ab Vollendung des 18. Lebensjahres das Kolpingblatt als Mitglieder- und Verbandszeitung des Kolpingwerkes Deutschland zu beziehen.
Davon ausgenommen sind die "Fördernden Mitglieder".









  Zurück zur Übersicht