§ 6 RECHTE DER MITGLIEDER




Die Mitglieder und die "Fördernden Mitglieder" sind berechtigt,
 
1. an Veranstaltungen und Bildungsangeboten der Kolpingsfamilie und aller Gliederungen des Kolpingwerkes teilzunehmen,

2. Einrichtungen des Kolpingwerkes unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften bevorzugt zu benutzen,

3. nach Maßgabe der entsprechenden Satzung das Stimm-, Antrags- und Vorschlagsrecht und das aktive und passive Wahlrecht in der Kolpingsfamilie und den überörtlichen Gremien wahrzunehmen.














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