§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Kolpingsfamilie.

2. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder und "Fördernden Mitglieder" der Kolpingsfamilie an. Diese haben ab Vollendung des 14. Lebensjahres Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht, sofern sie ihren Verpflichtungen gemäß § 7, Ziffer 2 nachgekommen sind.

Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Stimmrecht an die volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB gebunden.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten und die sich daraus ergebende Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und die verbandlichen Zielsetzungen/Aufgaben gemäß § 2, Absatz 2 zu berücksichtigen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die weitere Anzahl der Vertreter/innen der Kolpingjugend im Vorstand.
Des weiteren beschließt sie über die Form der Arbeit mit Kindern und übernimmt dafür bewusst die Verantwortung.

4. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für drei Jahre die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 11, Absatz 2, Buchstabe a, b, c, d, e. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 11, Absatz 2, Buchstabe g, h sowie zwei Kassenprüfer/innen können per Akklamation gewählt werden.
Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in müssen die volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB besitzen.
Auf Antrag und einstimmiger Genehmigung der Mitgliederversammlung können sämtliche Mitglieder des Vorstandes per Handzeichen gewählt werden.

5. Der Präses bedarf nach seiner Wahl der Bestätigung durch die zuständigen kirchlichen Stellen. Entsprechendes gilt bei der Wahl anderer für die Pastoral Verantwortlicher.

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