1. | Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Kolpingsfamilie. |
2. | Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder und "Fördernden Mitglieder" der Kolpingsfamilie an. Diese haben ab Vollendung des 14. Lebensjahres Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht, sofern sie ihren Verpflichtungen gemäß § 7, Ziffer 2 nachgekommen sind. Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Stimmrecht an die volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB gebunden. |
3. | Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten und die sich daraus ergebende Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder.
Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und die verbandlichen Zielsetzungen/Aufgaben gemäß § 2, Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die weitere Anzahl der Vertreter/innen der Kolpingjugend im Vorstand. Des weiteren beschließt sie über die Form der Arbeit mit Kindern und übernimmt dafür bewusst die Verantwortung. |
4. | Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für drei Jahre die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 11, Absatz 2, Buchstabe a, b, c, d, e. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 11, Absatz 2, Buchstabe g, h sowie zwei Kassenprüfer/innen können per Akklamation gewählt werden. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in müssen die volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB besitzen. Auf Antrag und einstimmiger Genehmigung der Mitgliederversammlung können sämtliche Mitglieder des Vorstandes per Handzeichen gewählt werden. |
5. | Der Präses bedarf nach seiner Wahl der Bestätigung durch die zuständigen kirchlichen Stellen. Entsprechendes gilt bei der Wahl anderer für die Pastoral Verantwortlicher. |
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