§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG


6. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

8.
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durchzuführen. In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung muss in jedem Fall zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2. Der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertredende Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigsten 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt.
3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
Der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertredende Vorsitzende ist verantwortlich für die Leitung der Sitzung, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und vertritt diese nach außen.
4. Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen beschließt der Vorstand.
Er schlägt die Tagesordnung vor. Den Beschluss darüber fasst die Mitgliederversammlung.
5. In besonderen Fällen kann eine Mitgliederversammlung durch die/den Diözesanvorsitzende/n einberufen werden.
6. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.



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