§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG


9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist den Teilnehmern der Mitgliederversammlung zu Beginn der folgenden Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung zur Kenntnis zu geben. Soweit keine Einwände von der Versammlung erhoben werden, genehmigt der Vorstand das Protokoll.

10. Wenn ein Beschluss der Mitgliederversammlung dem Programm, dem Generalstatut, Satzungen oder Beschlüssen des Kolpingwerkes widerspricht, muss der/die Vorsitzende oder der Präses unverzüglich Einspruch erheben. In Zweifelsfällen entscheidet der Diözesanvorstand und in letzter Instanz der Bundesvorstand.



















Zurück Zurück zur Übersicht