9. | Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist den Teilnehmern der Mitgliederversammlung zu Beginn der folgenden Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung zur Kenntnis zu geben. Soweit keine Einwände von der Versammlung erhoben werden, genehmigt der Vorstand das Protokoll. |
10. | Wenn ein Beschluss der Mitgliederversammlung dem Programm, dem Generalstatut, Satzungen oder Beschlüssen des Kolpingwerkes widerspricht, muss der/die Vorsitzende oder der Präses unverzüglich Einspruch erheben. In Zweifelsfällen entscheidet der Diözesanvorstand und in letzter Instanz der Bundesvorstand. |
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