§ 11 VORSTAND


1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Kolpingsfamilie. Er versteht sich als kollegiales Leitungsgremium und trägt gemeinsam die Verantwortung für das Wohl der Kolpingsfamilie.

1. Die Wahrnehmung von Gesamtverantwortung ist grundsätzlich an die Wahl durch die Mitgliederversammlung bzw. bei der Kolpingjugend durch ihre Mitglieder gebunden.
2. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind junge Menschen und Frauen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für den Vorsitz und die Stellvertretung.
  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des unter § 11 (2 a - c) bezeichneten Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.


2. Dem Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der Präses und/oder der/die Verantwortliche für den pastoralen Dienst in der Kolpingsfamilie
d) der/die Schriftführer/in
e) der/die Kassierer/in
f) mindestens zwei Vertreter der Kolpingjugend
g) bei Nichtbestehen einer Kolpingjugend der/die Beauftragte für Jugendarbeit
h) die Mitglieder entsprechend § 10, Absatz 3 (mindestens 4 Beisitzer).
  Die Inhaber/innen der Ämter unter Buchstabe a und b sollen unterschiedlichen Geschlechtes sein.

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