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Für die Kolping - Namensführer einer Kolping - Einrichtung und deren Rechtsträger jeglicher Art liegt die Zuständigkeit grundsätzlich beim Generalpräsidium.
Nach Gründung eines Zentralverbandes kann das Generalpräsidium die Kolping - Namensführung einer Kolping - Einrichtung und deren Rechtsträger an den Zentralvorstand und dieser an das Zentralpräsidium delegieren.
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Bei beabsichtigter Bildung eines eigenen Rechtsträgers für vorhandenes oder noch zu schaffendes Vermögen der Kolpingsfamilien oder ihrer Zusammenschlüsse ist die beschlossene Satzung dem Zentralvorstand/-Präsidium bzw. Generalpräsidium zur Genehmigung vorzulegen.
Die Satzungen dürfen die Bestimmungen der Programme und der Statuten des Kolpingwerkes nicht missachten oder für unanwendbar erklären. Jede Satzungsänderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Zentralvorstandes/-präsidiums bzw. Generalpräsidiums. |
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