§ 11 VORSTAND

3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. Die Vorstandssitzung soll monatlich durchgeführt werden. Eine Vorstandssitzung muss abgehalten werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich eine solche verlangt.

5. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Finanzmittel. Er hat dafür zu sorgen, dass jährlich eine Kassenprüfung durchgeführt wird.

6. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall ein Rechtsträger das Sachvermögen den Zielen und Aufgaben des Kolpingwerkes entsprechend verwaltet. Der § 21 des Generalstatuts ist verbindlich

Kolping-Namensführer und Rechtsträger von Einrichtungen

1. Für die Kolping - Namensführer einer Kolping - Einrichtung und deren Rechtsträger jeglicher Art liegt die Zuständigkeit grundsätzlich beim Generalpräsidium. Nach Gründung eines Zentralverbandes kann das Generalpräsidium die Kolping - Namensführung einer Kolping - Einrichtung und deren Rechtsträger an den Zentralvorstand und dieser an das Zentralpräsidium delegieren.
- Bei beabsichtigter Bildung eines eigenen Rechtsträgers für vorhandenes oder noch zu schaffendes Vermögen der Kolpingsfamilien oder ihrer Zusammenschlüsse ist die beschlossene Satzung dem Zentralvorstand/-Präsidium bzw. Generalpräsidium zur Genehmigung vorzulegen.
Die Satzungen dürfen die Bestimmungen der Programme und der Statuten des Kolpingwerkes nicht missachten oder für unanwendbar erklären. Jede Satzungsänderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Zentralvorstandes/-präsidiums bzw. Generalpräsidiums.


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