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2. | Zentralvorstand/-präsidium bzw. Generalpräsidium ist berechtigt, einer Kolping - Einrichtung die Fortführung dieser Namensbezeichnung zu untersagen, wenn diese Kolping - Einrichtung sich nicht mehr statutengemäß verhält und dem Wesen, Ziel und Ansehen des Kolpingwerkes abträglich ist. |
3. | Kommt es im Rechtsträger oder in den verantwortlichen Gremien der Kolpingsfamilien bzw. ihrer Zusammenschlüsse zu schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten über grundsätzlich in diesem Paragraph umrissene Fragen der Vermögensverwaltung, so muss Zentralvorstand/-präsidium bzw. Generalpräsidium oder die vom Zentralvorstand vorgesehene Instanz davon unterrichtet werden, um zu beraten, zu schlichten und gegebenenfalls sachkundige Hilfe zu vermitteln. |
7. | Der Vorstand regelt über die vorgegebenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinaus (§ 12) die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Arbeit der Kolpingsfamilie. Insbesondere trägt er dafür Sorge, dass für die verbandlichen Aufgabenbereiche/Handlungsfelder Ansprechpartner/-innen für die überörtlichen Ebenen zur Verfügung stehen. |
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